Allgemeine und Naturbestattungen im Kanton Aargau und der Schweiz
                    I.  hr Untertitel

Wussten Sie, dass ... 

... eine gesetzliche Totenruhe von 48 Stunden besteht.

... Sie trotz Ausschlagung des Erbes zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet sind, da es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt.

... Sie die Urne mit nach Hause nehmen und im eigenen Garten bestatten dürfen.

... in der Schweiz keine gesetzliche Beisetzungspflicht für Urnen auf einem Friedhof besteht.

... Sie eine Urne auch einfach nur auf den Kamin stellen können.

... es auch für eine Kremation einen Sarg braucht.

... Verstorbenen persönliche Kleider angezogen werden dürfen.

... Sie einen kleinen Teil der Asche für sich als Erinnerung behalten dürfen.

... die Totenstarre ca. 2 Stunden nach Eintritt des Todes am Kiefergelenk beginnt und nach ca.

... 6–7 Stunden die stärkste Ausprägung hat.

... nach 2-3 Tagen die Totenstarre sich wieder löst.

... wir beim Lösen der Totenstarre, nicht die Knochen brechen, sondern die Kontraktionen der Muskeln mittels Massierens lösen.

... ein Verstorbener nicht giftig ist und keine giftigen Ausscheidungen hat.

... im Kanton Aargau die heutig verwendeten Herzschrittmacher und künstlichen Gelenke bei einer Kremation im Verstorbenen verbleiben und nach der Verbrennung entfernt werden.

... Sie grundsätzlich bei der hygienischen Grundversorgung des Verstorbenen und beim Anziehen mithelfen dürfen.

... auch eine Aufbahrung zu Hause möglich ist.

... auch nach einem schweren Unfall, eine Verabschiedung möglich ist.

... Sie eine Digitalisierung Ihrer Beisetzung auch dann erhalten, wenn Sie ein anderes Bestattungsinstitut mit den allgemeinen Bestattungsarbeiten betraut haben.